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   LG Berlin, 25.04.2003 - 63 S 292/02   

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https://dejure.org/2003,29148
LG Berlin, 25.04.2003 - 63 S 292/02 (https://dejure.org/2003,29148)
LG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2003 - 63 S 292/02 (https://dejure.org/2003,29148)
LG Berlin, Entscheidung vom 25. April 2003 - 63 S 292/02 (https://dejure.org/2003,29148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Vermieters auf Wiederherstellung des früheren Zustands nach Veränderungen der Mietsache; Bedeutung des Begriffs "Rückgabe einer Mietsache"; Rechte eines Vermieters an zurückgelassenen Sachen eines ehemaligen Mieters nach Räumung und Rückgabe einer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungsrücknahme ohne Rücksicht auf Wohnungszustand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 304/81

    Annahmeverzug bei Rückgabe von Mieträumen

    Auszug aus LG Berlin, 25.04.2003 - 63 S 292/02
    Ob in diesem Sinne geräumt ist oder nicht, hängt von den konkreten Umständen ab und bedarf tatrichterlicher Feststellung und Entscheidung im Einzelfall (BGH NJW 1983, 1049 = GE 1983, 657).
  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus LG Berlin, 25.04.2003 - 63 S 292/02
    Nur wenn sich aus Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände ergibt, dass dem Vermieter eine Inbesitznahme nicht möglich ist, liegt eine Rückgabe nicht vor (BGHZ 104, 285).
  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87

    Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...

    Auszug aus LG Berlin, 25.04.2003 - 63 S 292/02
    Zurückerhalten hat er sie, sobald er freien Zutritt zu ihr erlangt hat, um sie auf Veränderungen und Mängel untersuchen zu können (BGH NJW 1988, 1778 = GE 1988, 673).
  • AG Berlin-Schöneberg, 17.04.2012 - 15 C 384/11

    Beendigungszeitpunkt eines Mietverhältnisses nach Kündigung durch den Mieter bei

    Im Übrigen war der Kläger als Vermieter seinerseits nach Mietende verpflichtet, die Wohnung zurückzunehmen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 25.04.2003 - Az. 63 S 292/02, Grundeigentum 2003, 880).
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